Auf das privatrechtliche Arbeitsverhältnis entfaltet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) keine Bindungswirkung, wird aber unter Berücksichtigung der persönlichen Voraussetzungen und den noch festzulegenden konkreten Anforderungen des Arbeitsplatzes weitgehend analog angewendet.
Die Besetzung der Stelle erfolgt befristet bis zum 30.04.2030 und ist grundsätzlich teilzeitgeeignet.